Strafverteidigung

Jeder, der beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, sollte so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen und zwar gleichgültig, um welchen Strafvorwurf es geht. Das erste Ziel jeder Strafverteidigung ist es, eine Anklageerhebung gegen den Mandanten zu vermeiden. Strafverteidigung ist besonders effektiv, wenn die vor Gericht erworbene Erfahrung des Strafverteidigers so früh wie möglich im Ermittlungsverfahren genutzt wird.

Meist erfährt der Mandant durch eine polizeiliche Maßnahme davon, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Das Recht, einen Strafverteidiger einzuschalten, gehört zu den wichtigsten Grundrechten in unserem Strafrechtssystem und damit zu den Grundpfeilern unseres Rechtssystems.

Auch wenn Sie sich für unschuldig halten, ist absolute Vorsicht im Umgang mit der Justiz geboten. Der zu Unrecht Beschuldigte redet sich möglicherweise aus Leutseligkeit und Unkenntnis um Kopf und Kragen.

Bevor nicht der umfassende Rat eines Verteidigers eingeholt worden ist, sollte vorsichtshalber jede Aussage zur Sache verweigert werden.

Dies gilt natürlich erst recht für denjenigen, der weiß, dass er gegen geltendes Recht verstoßen hat.

 

Kurzfristiger Erstberatungstermin: 0 23 23 / 58 50 10 – 0

 

Auch die Konfrontation mit einem Durchsuchungsbeschluss oder einem drohenden Haftbefehl darf den Beschuldigten nicht zu vorschnellen Angaben verleiten.

Deshalb gilt ausnahmslos der Grundsatz: „Schweigen ist Gold!“

Nur ein Strafverteidiger entdeckt die Lücken in der Sachverhaltsermittlung oder etwaige Formfehler. Er weiß, welche Folgen eine Verurteilung für den Beschuldigten haben kann (Verlust der Fahrerlaubnis, Abschiebung, Berufsverbot, Eintragung in Straf- und Verkehrszentralregister usw.) und berät den Mandanten entsprechend.

Der Entschluss, einen Verteidiger zu beauftragen, kann jederzeit während des Verfahrens gefasst werden. Hier gilt das Motto: So früh wie möglich, aber besser spät als gar nicht.